Vereinssatzung

Satzung 

Schützenverein Bokern-Märschendorf von 1955 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Bokern-Märschendorf von 1955 e.V.".

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Märschendorf bei Lohne/ Oldenburg. 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2     Zweck

Vereinszweck ist der Zusammenschluss der Schützen aus den Bauernschaften Bokern, Märschendorf, Carum, Schledehausen und Umgebung zur Förderung und Ausübung des Schießsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen sowie durch die Organisation und Durchführung von Schießsportveranstaltungen und -übungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3     Mitgliedschaft - Eintritt

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Mitglieder vor dem vollendeten 16. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt (vergl. § 9). Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB (vergl. § 7 dieser Satzung). Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5     Beiträge und sonstige Pflichten

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder vor dem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6     Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 7     Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten (1. Vorsitzenden)

b) dem stellvertretenden Präsidenten (2. Vorsitzenden)

c) dem 1.stellvertretenden Präsidenten (3. Vorsitzenden)

d) dem Schriftführer

e) dem Kassenwart

f) dem Regimentskommandeur

g) dem Schießwart

Zusätzlich zum Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand die Kompaniechefs der Kompanien und deren Stellvertreter sowie die weiteren Schießwarte und Jugendbetreuer des Regiments an. 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem Präsidenten (1. Vorsitzenden)

b) dem stellvertretenden Präsidenten (2. Vorsitzenden)

c) dem Kassenwart

Jedes Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB ist zur Einzelvertretung berechtigt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Blockwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen. Das Ersatzmitglied ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. 

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder vom stellv. Präsidenten schriftlich (Brief, Fax oder Email), fernmündlich oder mündlich einberufen. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Präsident (1. Vorsitzender) leitet die Vorstandssitzung, bei seiner Abwesenheit der stellv. Präsident    (2. Vorsitzender), bei dessen Abwesenheit der 1. stellv. Präsident.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (Präsident, stellv. Präsident oder Kassierer), anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären und diesem Beschluss nach seiner Protokollierung per Fax oder per Email zustimmen.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat (vergl. § 3), eine Stimme. Dies gilt auch für die Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Präsidenten (1. Vorsitzenden), bei seiner Verhinderung vom stellv. Präsidenten (2. Vorsitzenden), bei dessen Verhinderung vom 1.stv. Präsident  unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung in der örtlichen Tagespresse (derzeit Oldenburgische Volkszeitung) einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten (1. Vorsitzenden), bei seiner Verhinderung vom stellv. Präsidenten (2. Vorsitzenden), bei dessen Verhinderung vom 1.stellv. Präsident. geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand (vergl. § 8).

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig – mit Ausnahme der Entscheidung zu § 14 (Auflösung des Vereins). Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Zur Änderung der Satzung und / oder zur Auflösung des Vereins ist die 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

 

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit denselben Befugnissen einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zudem hat der Vorstand auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung darüber ist geheim und hat schriftlich zu erfolgen.

Sollten in der zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht 3/4 der Mitglieder erschienen sein, so ist der Vorstand berechtigt, über die Auflösung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen des Vorstandes zu beschließen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellv. Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.01.2020 beschlossen. Die Satzung wird wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister. Unabhängig von der Wirksamkeit wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen, dass sofort nach der neuen Satzung verfahren werden soll.

 

Märschendorf, 10.01.2020

 

 

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